Fürsorgepflicht
Die Fürsorgepflicht der Dienstherren gegenüber den beschäftigten Beamten gehört zum Beamtenversorgungsrecht. Die Fürsorgepflicht reicht von der Beamtenbeihilfe im Krankheitsfall über die Versorgung in der Elternzeit bis hin zur Pension nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Die Fürsorgepflicht ist in eigenen Gesetzen geregelt und gibt einfach an, dass der Beamte Ansprüche gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen kann.






