Invalidität
Auch bei vorliegender und nachzuweisender Invalidität hat der Dienstherr gegenüber den Beamten eine Fürsorgepflicht. Es werden hier weiterhin Bezüge gezahlt, die dem Amt oder dem ehemaligen Amt entsprechen. Als Teil der Beamtenbeihilfe gehört auch das Versorgen im Invaliditätsfall dazu, dem Beamten für seine Arbeitskraft eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen.






