Beihilfe darf nicht gekürzt werden
Vor dem Gericht in Mannheim wurde unlängst ein Fall entschieden, der gerade unter Beamten im Hinblick auf die Beamtenbeihilfe häufig für Ärger und Diskussionsstoff sorgte. Denn die Beamtenbeihilfe wurde häufig gekürzt, wenn der betroffene Erkrankte keine zusätzliche Krankenversicherung abgeschlossen hatte.
Um diesen Fall zu verstehen, hier eine kurze Erklärung zum Thema Beamtenbeihilfe. Die Beamtenbeihilfe ist im Grunde eine eigene Krankenversicherung für Beamte. Denn auch der Staat als Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten, den Beamten. Aus diesem Grund wurde die Beihilfe gegründet, die sich an den Kosten einer Erkrankung beteiligt. Und genau hier liegt die Crux.
Die Beihilfe wird nur in unterschiedlicher Höhe bewilligt und in der Regel auch nur nachträglich. Im schlechtesten Fall werden von der Beihilfe nur 50 % übernommen (für Singles oder Verheiratete ohne Kinder), im günstigsten Fall 80 % für die Erkrankung eines Kindes eines Beamten. Die Differenz sollte privat abgesichert werden über eine private Krankenversicherung. In der Praxis sieht es so aus, dass ein erkrankter Beamter nach seinem Besuch beim Arzt eine Rechnung erhält. Diese muss er erst einmal selbst bezahlen. Anschließend wird die Rechnung bei der Beihilfe eingereicht, die einen Teil der Kosten erstattet. Danach wird die Übernahme der restlichen Kosten bei der privaten Krankenversicherung beantragt. Dieser Vorgang kann einige Zeit dauern.
Wichtig ist es im Grunde, sich gegen die Zusatzkosten abzusichern. Das ist und bleibt aber eine freiwillige Vorsorge. Wer es nicht möchte, weil er glaubt fit zu sein und lieber die Kosten privat tragen möchte, kann dies auch tun. Genau hier setzt das Urteil in einem Musterverfahren des Verwaltungsgerichts Stuttgart unter dem Aktenzeichen 10 S 2821/09, das vom Gericht in Mannheim bestätigt wurde, an. Da es keine Verpflichtung zur privaten Absicherung der Krankheitskosten gibt, darf die Beihilfe ihren Anteil auch nicht kürzen, nur weil eine solche Versicherung fehlt. Damit wären die Beamten unverhältnismäßig belastet worden, was gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Quelle: www.dnews.de