Beihilfe auch bei nicht verheirateten Paaren
Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden immer noch in vielen Bereichen totgeschwiegen. So war es lange Zeit auch bei der Beamtenbeihilfe. Da schwule und lesbische Paare zwar eine eingetragene Lebenspartnerschaft erreichen können, diese aber oftmals nicht mit der Ehe bei Paaren mit unterschiedlichem Geschlecht gleichgestellt sind, wird gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie verstoßen.
Beihilfe muss laut EUGH auch für schwule und lesbische Paare gezahlt werden
In einem aktuellen Fall musste der Europäische Gerichtshof (EUGH) entscheiden, ob Beihilfe auch für den gleichgeschlechtlichen Partner eines Beamten gezahlt werden müsse. Am 06. Dezember 2012 erging das Urteil dazu. Dabei schloss sich der EUGH dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Meinung an. Verheiratete Paare müssen genauso behandelt werden, wie Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Art, hieß es in dem Urteil.
Voraussetzung dafür sei jedoch, dass die Beihilfe, die geleistet werden soll, in den Geltungsbereich der Gleichbehandlungsrichtlinie falle. Außerdem müsse die Beihilfe vom Staat finanziert werden, der dann auch als Arbeitgeber auftritt. Die Beihilfe, die aus dem Haushalt der Sozialversicherung finanziert wird, fällt demnach nicht unter diese Regelungen. Um zu prüfen, ob die Ansprüche bestehen, müsse erneut das nationale Gericht angerufen werden, entschied der EUGH mit seinem Urteil, das unter dem Aktenzeichen C-124/11, C-125/11 und C-143/11 erging.
Fast zehn Jahre Ungleichbehandlung
In dem Urteil wird deutlich, dass sogar gleichgeschlechtliche Paare schon seit der Einführung der Gleichbehandlungsrichtlinie im Jahr 2003 die gleiche Beihilfe hätten erhalten müssen, wie ihre verheirateten Kollegen. Allerdings handelte es sich bei den zugrunde liegenden Fällen um ältere Fälle. Seit 2009 werden Lebenspartnerschaften ebenso anerkannt, wie der Ehepartner.
Mittlerweile können Beamte also nicht nur für sich, sondern genauso für ihre Angehörigen im Krankheitsfall eine Beihilfe beantragen, um so die Kosten der Erkrankung zu tragen. Dabei sind jetzt, nach dem neuesten Urteil des EUGH, endgültig auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften in den Leistungsumfang eindeutig mit eingeschlossen. Die Gleichbehandlung dürfte somit in diesem Bereich durchgesetzt worden sein.