Beamtenbeihilfe: Kürzung der Beihilfe bei Standardtarif
Ein aktuelles Urteil, das vor dem Verwaltungsgericht Koblenz gefällt wurde, sorgt derzeit für Aufsehen. Denn es ging darin um die Beamtenbeihilfe, die in Rheinland-Pfalz ausgezahlt wird. Im besagten Fall war ein Landesbeamter aufgrund einer Schwerbehinderung im Standardtarif der privaten Krankenversicherung abgesichert. Ein anderer Tarif komme für ihn aus Kostengründen nicht in Frage, bzw. würde die PKV ihn aufgrund seiner Erkrankung ablehnen. Der Standardtarife in der PKV ist genau für solche Fälle gedacht. Er übernimmt allerdings nur einen verringerten Gebührensatz, den die Ärzte berechnen dürfen.
Beihilfe wurde ebenfalls verringert ausgezahlt
Dementsprechend hat auch der Dienstherr festgelegt, dass die im zugrunde liegenden Fall gezahlte 50-prozentige Beihilfe anhand der verringerten Gebührensätze berechnet werden müsse. Dagegen hat der Landesbeamte geklagt. Seine Begründung:
Die ihn behandelnden Ärzte weigerten sich, ihn zu dem verringerten Gebührensatz zu behandeln. Daher müsse er den Differenzbetrag aus dem verringerten und normalen Gebührensatz selbst zahlen. Bei einer längerfristigen und schweren Erkrankung würde das für ihn den finanziellen Ruin bedeuten. Der Beamte mahnte somit den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Fürsorgepflicht an, die vom Dienstherrn verletzt würden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Koblenz sah den Fall jedoch etwas anders, weshalb die Klage abgewiesen wurde. Die Beihilfeverordnung in Rheinland-Pfalz, so die Richter, verstoße nicht gegen höheres Recht. Der Beamte erhielte den Anspruch auf die gleiche, medizinische Behandlung, wie ein im Normaltarif Versicherter. Die Ärzte dürfen lediglich zu einem geringeren Gebührensatz abrechnen.
Diese Liquidation seitens der Ärzte könne der Beamte nicht als Grundlage zur Klage gegen den Dienstherrn heran ziehen. Denn es komme, so das Gericht, nicht darauf an, ob die den Beamten behandelnden Ärzte sich gegen eine verringerte Gebührensatz-Abrechnung entschieden, sondern darauf, ob in zumutbarer Entfernung ein Arzt gefunden werden könne, der bereit ist, zu diesem Satz abzurechnen. Da aber der Beamte nichts verlauten ließ, was darauf hin deutete, dass ein solcher Arzt nicht gefunden werden könne, könne man der Klage nicht stattgeben.