
URTEIL: Volle Beamtenbeihilfe auch im Basistarif
Zwei aktuelle Urteile befassen sich mit der Zahlung von Beamtenbeihilfe für Ruheständler, die im Basistarif abgesichert sind. Grundsätzlich gilt die Regelung, dass die Beihilfestellen von Bund und Ländern ihren Ruhestandsbeamten Beihilfe gewähren müssen – und zwar ohne Abstriche. Das haben die aktuellen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig nun unterstrichen. Sie können unter den Aktenzeichen BVerwG 5 C 16.13 und BVerwG 5 C 40.13 eingesehen werden.
Die Fälle
In beiden Fällen hatten ehemalige Staatsdiener geklagt. Sie hatten Beihilfe für sich bzw. ihre Frauen für ärztliche Leistungen beantragt. Die Mediziner berechneten ihre Leistungen ganz normal mit dem 2,3-fachen Satz. Dieser ist in der Gebührenordnung für Ärzte vorgesehen.
Die Kosten sollten zu 70 Prozent von der Beihilfestelle getragen werden. Die restlichen 30 Prozent würde die private Krankenversicherung übernehmen. Allerdings waren beide Kläger nur im Basistarif der PKV versichert.
Die Beihilfe wollte nicht vollständig zahlen
Die Beihilfestellen jedoch kürzten die Rechnungsbeträge. Sie nahmen einfach einen geringeren als den 2,3-fachen Satz an und zahlten entsprechend weniger aus. Dabei berufen sie sich in ihrem Vorgehen auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Im Basistarif sind Leistungen der GKV entsprechend integriert, also auch geringere Abrechnungssätze für die Ärzte.
Die Leipziger Verwaltungsrichter folgten den Ausführungen der Beihilfestellen allerdings nicht. Sie urteilten, dass die Begrenzung auf die GKV-Berechnungssätze der Ärzte dem allgemeinen Grundsatz der Gleichheit entgegen stehe. So würden die Betroffenen benachteiligt, wenn man ihre Ausgangslage mit der, der regulär privat krankenversicherter Beamter vergleiche. Das könne und dürfe nicht sein, da es dafür keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund gibt.
Für Beamte bedeutet dies: Auch wenn sie sich zum Beispiel im Alter nur noch im Basistarif der PKV absichern wollen, müssen sie nicht fürchten, dass sie auf einem Teil der Kosten sitzen bleiben. Die Beihilfe muss die volle Kostenerstattung in jedem Fall erbringen und mit diesem Grundsatzurteil dürfte insbesondere älteren oder pensionierten Beamten geholfen sein.