
Neue Regelungen für Beamte in Elternzeit in Bayern
Schon ab dem 01.07.2017 geltend wurde im Bundesland Bayern das „Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ beschlossen. Es handelt sich darum, Beamte in Elternzeit zu entlasten. In der Regel geht man ja davon aus das Mütter in Elternzeit gehen, es kommt aber auch vor das beide Elternteile die „Elternzeit“ nutzen wollen. Diesen ist deswegen, im Anschluss des gesetzlichen Mutterschutzes, der auch nur Müttern zusteht, nach dem nun geltenden Recht offen gestellt das beide Elternteile in Elternzeit gehen können. Dies gilt auch für Beamte, diese erhalten dabei aber keine Bezüge.
Beamte sollten nicht benachteiligt werden
Für Beamte tritt das gesetzliche Elterngeld, so wie es im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) festgelegt worden ist, in Kraft. Die Elternzeit soll sich zwar nicht negativ auf die Beihilfehöhe für die Beamten auswirken, trotzdem gibt es Probleme. Denn nur die Beihilfeberechtigung geht unverändert weiter, genauso wie es wäre wenn der Beamte nicht die Elternzeit nutzen würde. Als Beihilfebemessungssatz gilt der Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Es kommt für einige betroffenen Beamten zu zusätzlichen finanziellen Belastungen, weil die Beiträge der beihilfeergänzenden privaten Krankenversicherung, oder auch Restkostenversicherung, in der gleichen Höhe weiter entrichtet werden.
Positive Änderungen für Beamten
Neuerdings sollen Beamte einen Anspruch auf Beihilfe in Elternzeit bekommen der eigenständig ist, während der Zeit in der diese keine Teilzeittätigkeit ausüben. Zusätzlich dazu wurde auch der Beihilfebemessungssatz erhöht. Dieser beträgt nun 70 anstatt der vorherigen 50 Prozent für alle Beamten in Elternzeit anstatt nur für die alleinerziehenden. Dies ist besonders positiv für die Beamten die nicht kostenlos mit dem Ehegatten mitversichert sind, nicht alleinerziehend sind oder nur ein berücksichtigungsfähiges Kind haben. Für die Beamten die die Elternzeit in Anspruch nehmen heißt das, das sich ihr Beitrag zur privaten Krankenversicherung dementsprechend vermindert, weil der Dienstherr nun für 70 Prozent der behandlungsbedingten Aufwendungen einspringt. Deshalb sollte achtsam mit den Fristen umgegangen werden und Beamte in Bayern sollten ihre privaten Krankenversicherungen im Falle der Elternzeit von den Neuerungen in Kenntnis setzen.