Die Bemessungssätze der Beihilfe sind ausschlaggebend
Die Beihilfe richtet sich nach einem Prozentsatz aller beihilfefähigen Aufwendungen, dem so genannten Regelbemessungssatz.
Wenn beide Ehepartner beihilfeberechtigt sind, gilt ein Beihilfetarif von 50%, sollten das Paar mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben, so gilt ein Satz von 70% für jeden.
Voraussetzung für die Beamten Beihilfe (Beihilfeverordnung Krankenversicherung)
Ein laufender Bezug von Dienst- oder Amtsbezügen, Anwärterbezügen, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse (aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs), Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag und eine Vergütung (Lohn) sind Voraussetzung für die Beamtenbeihilfe. Eine Ausnahme besteht bei Beamten und Richtern während des Erziehungsurlaubs, bzw. eines familienpolitischen Urlaubs. Es werden neuerdings auch in diesen Zeiten (§79a Abs. 1 Nr. 2 i. V. Mit Abs.. 2 Satz 1 BBG) Beihilfen gewährt.
Sollten nach dem Ableben eines Beihilfeberechtigten den Hinterbliebenen (Ehepartner, Kinder) noch Aufwendungen entstanden sein, so werden die Beihilfen wie auch den Kosten zum Anlass des Todes im Nachhinein gewährt.
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