Die Bemessungssätze der Beihilfe sind ausschlaggebend

Die Beihilfe richtet sich nach einem Prozentsatz aller beihilfefähigen Aufwendungen, dem so genannten Regelbemessungssatz.

  • Beihilfeberechtigte Beamte ohne Kinder (bzw. ohne berücksichtigungsfähige Kinder) 50%

  • Beihilfeberechtigte Beamte mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70%

  • Deren berücksichtigungsfähige Ehepartner 70%

  • Das berücksichtigungsfähige Kind 80%

  • Beihilfeberechtigte Beamte im Ruhestand, Witwe, Witwer 70%

  • Ein Waise 80%

  • Entpflichtete Hochschullehrer 50%

Wenn beide Ehepartner beihilfeberechtigt sind, gilt ein Beihilfetarif von 50%, sollten das Paar mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben, so gilt ein Satz von 70% für jeden.

Voraussetzung für die Beamten Beihilfe (Beihilfeverordnung Krankenversicherung)

Ein laufender Bezug von Dienst- oder Amtsbezügen, Anwärterbezügen, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse (aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs), Witwen-, Witwer- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag und eine Vergütung (Lohn) sind Voraussetzung für die Beamtenbeihilfe. Eine Ausnahme besteht bei Beamten und Richtern während des Erziehungsurlaubs, bzw. eines familienpolitischen Urlaubs. Es werden neuerdings auch in diesen Zeiten (§79a Abs. 1 Nr. 2 i. V. Mit Abs.. 2 Satz 1 BBG) Beihilfen gewährt.

Sollten nach dem Ableben eines Beihilfeberechtigten den Hinterbliebenen (Ehepartner, Kinder) noch Aufwendungen entstanden sein, so werden die Beihilfen wie auch den Kosten zum Anlass des Todes im Nachhinein gewährt.

Wir bieten für alle behilfeberechtigten Personen einen kostenlosen Tarifvergleich der Beamtenversicherung an. So können zahlreiche Beihilfe Krankenversicherungen im Leistungsvergleich gegenübergestellt werden.