A B D E F H I L U V

Das Fachlexikon erklärt interessante Begriffe der Beamtenversicherungen sowie der Beihilfe.

Sollten Sie Anregungen oder Ergänzungsvorschläge haben, so senden Sie uns diese per Mail. Wir werden diese Vorschläge prüfen und ggf. an dieser Stelle veröffentlichen.


Übersicht zum Buchstaben A

  • Betrachtet man die Beamtenbeihilfe, so muss festgestellt werden, dass es hier keinen klassischen Lohn gibt, sondern eine Bezahlung für die Arbeitskraft an sich. Beamte dienen dem deutschen Staat und werden während des Dienstes, nach ihrem Ausschieden aus dem aktiven Dienst und auch bei Krankheit mit weiterlaufenden Bezügen versorgt. Das nennt sich Alimentationsprinzip. Die Beamten erhalten Bezüge, ihrem Amt angemessen, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Übersicht zum Buchstaben B

  • Beamtenverhältnisse im deutschen Staat haben einen Sonderstatus. Die Beamten stehen mit ganzer Arbeitskraft dem Staat zur Seite. Im Gegenzug erhalten sie Bezüge. Die gesamten Rechtsnormen für die Beamtenverhältnisse sind im so genannten Beamtenrecht geregelt. Dazu gehört zum Beispiel auch die Regelung der Beamtenbeihilfe. Neben dem Beamtenrecht gibt es ebenso weitere Beamtengesetze, die Regelungen vorsehen.

  • Eine Beihilfeberechtigung hat man, wen man als Beamter oder Beamtin, in manchen Fällen als Angestellte und Angestellter, als Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandbeamter, als Witwe und Witwer sowie als Vollwaise, als Richter oder als Angehöriger dieser Personengruppen dem deutschen Staat dient oder gedient hat. Die Beamtenbeihilfe ist dabei eine autonome Krankenfürsorge.

  • Zur Regelung der Belange im Bereich der Beamtenbeihilfe sind die so genannten Beihilfeverordnungen erlassen worden. Hier wird ganz klar geregelt, wer beihilfeberechtigt ist, wie die Leistungen aussehen und wie in bestimmten Fällen zu verfahren ist. Unter bestimmten Voraussetzungen fallen auch Angestellte in den Kreis der Beihilfeberechtigten, so dass es auch eine Beihilfeverordnung für Angestellte gibt.

    Hier einige Beihilfeverordnungen zur Ansicht:

    Beihilfeverordnung NRW

    Beihilfeverordnung Bayern

    Beihilfeverordnung Niedersachsen

    Beihilfeverordnung Bremen

  • Die Beihilferegelung regelt die Belange der Beamtenbeihilfe. Hier ist geschrieben, wer beihilfeberechtigt ist und damit in die Beihilferegelung fällt. Hat jemand einen Anspruch auf Beihilfe, so dient er dem deutschen Staat und fällt somit in den gesonderten Krankheitsfürsorgestand.

  • Bundesbeamte sind Bedienstete des deutschen Staates auf Bundesebene. Für die Beamten hat der Staat ein eigenes Versorgungssystem entwickelt. Hier geht es zum Beispiel um die Krankheitskosten, die für Bundesbeamte mit der Beihilferegelung geregelt sind.

  • Unter der Bundesbeihilfeverordnung versteht man die Verordnung über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen von Staatsdienern, also von Beamten, manchen Angestellten, Richtern usw. Hier werden alle Regelungen bezüglich der eigenen Krankheitsversorgung getroffen.

    Hier finden Sie die gesamte Bundesbeihilfeverordnung zum Nachlesen

Übersicht zum Buchstaben D

  • Das Deutsche Beamtengesetz wurde am 26.1.1937 beschlossen und regelte die Belange der Beamten der nationalsozialistischen Bewegung. Dieses Gesetz und die darin enthaltenen Bestimmungen wurden aber mit der Regierungsübernahme durch die Alliierten aufgehoben. Es wurde dann ersetzt durch das Bundesbeamtengesetz, welches die Einzelheiten zum Beamtenverhältnis auf Bundesebene regelt.

  • Bei Beamten spricht man dann von Dienstunfähigkeit, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Dienstunfähigkeit wird ärztlich festgestellt. Eine solche ärztliche Untersuchung kann sowohl vom Beamten selbst als auch von den Dienstherren verlangt werden. Während einer Dienstunfähigkeit erhält der Beamte Beihilfe, dauert die Dienstunfähigkeit länger an, dann kann ein Anspruch auf Ruhegehalt entstehen.

    Aus diesen Gründen schließen viele Beamte einen Dienstunfähigkeitsversicherung ab.

Übersicht zum Buchstaben E

  • Auch Beamte und andere Beschäftigte, die beihilfeberechtigt sind, haben dem Gesetz nach Anspruch auf den Erziehungsurlaub, der jetzt Elternzeit heißt. Die Beamten erhalten in dieser Zeit aber keine Dienstbezüge, sondern sind über die Beamtenbeihilfe abgesichert, sie erhalten Krankenfürsorge in bestimmter Höhe. Die allgemein geltenden Bestimmungen zu Zeitpunkt und Dauer der Elternzeit treffen auch auf die Beamten zu.

Übersicht zum Buchstaben F

  • Die Fürsorgepflicht der Dienstherren gegenüber den beschäftigten Beamten gehört zum Beamtenversorgungsrecht. Die Fürsorgepflicht reicht von der Beamtenbeihilfe im Krankheitsfall über die Versorgung in der Elternzeit bis hin zur Pension nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst. Die Fürsorgepflicht ist in eigenen Gesetzen geregelt und gibt einfach an, dass der Beamte Ansprüche gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen kann.

Übersicht zum Buchstaben H

  • Spricht man von der Heilfürsorge, so versteht man darunter die Übernahme der Kosten im Krankheitsfall. Der Dienstherr bestimmter Beamtengruppen übernimmt diese Kosten voll oder zu einem festgelegten Teil, der Rest wird dann über eine private Krankenversicherung abgedeckt. Auch Ehepartner oder Familienmitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen die Heilfürsorge als einen Teil der Beamtenbeihilfe in Anspruch nehmen.

Übersicht zum Buchstaben I

  • Auch bei vorliegender und nachzuweisender Invalidität hat der Dienstherr gegenüber den Beamten eine Fürsorgepflicht. Es werden hier weiterhin Bezüge gezahlt, die dem Amt oder dem ehemaligen Amt entsprechen. Als Teil der Beamtenbeihilfe gehört auch das Versorgen im ­­­Invaliditätsfall dazu, dem Beamten für seine Arbeitskraft eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen.

Übersicht zum Buchstaben L

  • Die Belange der Beamten des Landes und der einzelnen Kommunen sind neben dem landesergreifenden Bundesgesetz für Beamte in den so genannten Landesbeamtengesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Alle Richtlinien hinsichtlich der Laufbahn, Arbeitszeit, Urlaub, Beamtenbeihilfe und auch Sonderzahlungen sind im jeweiligen Landesbeamtengesetz zu finden, das auch Unterschiede zu anderen Bundesländern aufweisen kann.

Übersicht zum Buchstaben U

  • Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung fällt in den Bereich der freien Heilfürsorge, auf die jeder Soldat im Staatsdienst Anspruch hat. Das bedeutet, dass sämtliche Krankheitskosten und Genesungskosten von den Dienstherren übernommen werden, solange die Dienstzeit anhält. Vorgeschrieben werden hier aber auch die aufzusuchenden Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser. Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist eine Art Beihilfe, ähnlich wie bei Beamten.

Übersicht zum Buchstaben V

  • Die Verwaltungsvorschriften sind vom Bundesministerium des Innern erlassen worden und dienen der Konkretisierung der Beihilfeverordnungen. Hierin finden sich nähere Erläuterungen, wenn es um die Gewährung der Beamtenbeihilfe geht. Besonders die entsprechenden Festsetzungsstellen arbeiten mit diesen Verwaltungsvorschriften.