Welche Leistungen sind bei Krankheit beihilfefähig?

Erstattungsfähig laut Behilfevorschrift des Bundes sind:

  • Zahnärztliche und ärztliche Leistungen

  • Leistungen eines Heilpraktikers

  • Die Unterkunft und Verpflegung in einem Krankenhaus – in einer inländischen Krankenanstalt, bei stationärer Behandlung in einem Mehrbettzimmer bei allgemeinem Pflegesatz (Bundespflegesatzverordnung) angewandt wird, ansonsten wird für Unterkunft und Verpflegung die 3. Pflegeklasse bestimmt. In einem Zweibettzimmer oder in der 2. Pflegeklasse wird für die bessere Unterbringung täglich ein bestimmter Satz abgezogen (auch bei Unterbringung in einer Privatklinik). Beihilfefähig ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die dauernde Unterbringung von körperlich oder geistig Kranken.

    Sollte eine ambulante ärztliche Behandlung an einem anderen Ort vonnöten sein, so wird für den Patienten wie auch einem eventuellen Begleiter ein täglicher Betrag gewährt. Ebenso für eine Familien- oder Haushaltshilfe.

  • Verbandsmittel und Arzneien – sofern diese bei ärztlichen Verrichtungen (auch Heilpraktiker) verbraucht oder schriftlich verordnet werden.

  • Für die Beförderung des Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung, etc. und der notwendigen Begleitperson wird Beihilfe gewährt, abzüglich des Eigenanteils

  • Entseuchung

  • Heilbehandlung

  • Bestrahlungen

  • Hilfsmittel – dazu gehören beispielsweise eventuelle Perücken, Kontrollgeräte, Bandagen, Einlagen, Kompressionstherapie (Stützstrümpfe), usw.

  • Heilkuren – nur bei aktiven Bediensteten, und nur für eine bestimmte Höchstdauer, sowie nur wenn in den letzten drei Jahren keine Heilkur durchgeführt wurde.

  • Sanatoriumsaufenthalt – die zeitlichen Voraussetzungen liegen grundsätzlich wie bei den Heilkuren, Beihilfe gibt es nur für den niedrigsten Satz des Sanatorium

  • Zahnprothetische Behandlung – zusätzlich zum Zahnarzthonorar sind ca. 60% der Labor- und Materialkosten für Aufwendungen für Keramik und Edelmetalle beihilfefähig. Sollten die Voraussetzungen gegeben sein, sind auch implantologische oder funktionstherapeutische Leistungen beihilfefähig.

  • Kieferorthopädische Behandlung – diese Behandlungen sind beihilfefähig wenn die Person das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und es keine schwere Kieferanomalie gibt.

Ausgenommen von den genannten beihilfefähigen Aufwendungen sind Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, deren nicht selbst beihilfeberechtigten Ehepartner, ferner für deren Kinder und Enkelkinder.

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