
Ehefrau des Beamten erschleicht rund 600.000 Euro durch Beihilfeleistungsbetrug
Beamte haben das Recht auf die Beamtenbeihilfe. Das heißt das Ihnen ein Teil des Betrags der Rechnung bei Krankenfällen vom Staat zurückgezahlt wird. Die Nahe Familie des Beamten ist dabei auch miteinbezogen. Kinder grundsätzlich (wenn ein Anspruch auf Kindergelt vorhanden ist) und Ehepartner abhängig davon ob Sie ein bestimmtes Einkommen nicht überschreiten (welches von der jeweiligen Beihilfevorschrift vorgeschrieben wurde). Die Beamten haften daher für alle Ereignisse. Und das gilt auch für Betrüge die Ihre Ehefrauen in Ihrem Namen her, unternehmen, wie in diesem Fall. Denn Bestechungs- und Täuschungsversuche der eigenen Ehefrau bei der Bewilligung von Beihilfe, werdem dem Beamten zugerechnet. Trotzdem musste er, dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nach, die unrechtmäßig geleisteten Beihilfen nicht zurückzahlen.
Beamte ahnungslos der Betrüge
In diesem Fall hatte der Beamte seine Ehefrau ermächtigt ihn bei Anfall von Beihilfeangelegenheiten zu vertreten. Diese nutzte dies aber aus, ohne seine Kenntnis. Teilweise bestach sie oder fälschte sie ohne sein Wissen Zahnarztrechnungen über dessen Namen. Sie reichte diese bei der Beihilfestelle zusammen mit den Beihilfeanträgen ein und die Leistungen wurden auf ihr Konto überwiesen. Dabei half ihr die Tante des Beamten die bei der Beihilfestelle arbeitete. Diese bewilligte die Anträge seiner Ehefrau und teilte am Ende mit der Ehefrau die überwiesenen rund 600.000 Euro. Die Handlungen der Ehefrau werden zwar dem Beamten zugerechnet jedoch gehört zu den wichtigen Fakten die Unkenntnis des Beamten von dem Betrügen.
Rückforderung der Zahlungen nicht rechtmäßig
Die zu Unrecht bewilligten Beihilfebescheide wurden zurückgenommen. Darum kümmerte sich die Landesamtverwaltung. Damit war das Bundesverwaltungsgericht, zusammen mit allen anderen Instanzen, einverstanden. Jedoch entschied das Bundesverwaltungsgericht, als dass Landesverwaltungsamt die Zahlungen zurückforderte, das die Rücknahme der Zahlungen vom Beamten nicht rechtswidrig sei. Obwohl dem Beamten, trotz der Ermächtigung seiner Ehefrau für die Beihilfeangelegenheiten, Ihre Handlungen grundsätzlich zugerechnet werden, wurde in diesem Fall hauptsächlich die fehlende Kenntnis des Beamten berücksichtigt. Dabei geht es nicht darum, dass die Leistungen nicht an den Beamten, sondern an die Ehefrau erfolgten. Der Schwerpunkt war dabei, dass das Landesverwaltungsamt bei Ihrem Urteil, die fehlende Kenntnis des Beamten nicht in Bezug genommen hatte. Und dies führte schließlich, als fehlende Ausübung des Ermessens, dazu das die Rückforderung als rechtswidrig eingestuft wurde.