Absicherung der Arbeitskraft bei Beamten und Angestellten
Definition der Dienstunfähigkeit (DU)
Bei Beamten und Soldaten wird von einer Dienstunfähigkeit gesprochen, wenn jemand aus dem genannten Personenkreis (zum Beispiel ein Lehrer) wegen körperlichen Gebrechen oder wegen Schwäche der körperlichen und/oder geistigen Kräfte dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen.
Die Dienstunfähigkeit wird dabei durch ein amtsärztliches, truppenärztliches oder sonstiges ärztliches Gutachten festgestellt. Der Versicherer selbst führt also keine eigene Leistungsprüfung durch. Als Folge wird der Beamte vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder entlassen.
Eine Dienstunfähigkeit ist dabei nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu verwechseln, da diese schon nach einer ärztlichen Untersuchung bescheinigt werden kann. Es ist bei einer Arbeitsunfähigkeit also kein umfangreiches Gutachten notwendig, jedoch kann eine längere Arbeitsunfähigkeit ein Hinweis auf eine mögliche Dienstunfähigkeit sein.
Der genaue Grad der Absicherung durch den Dienstherrn bei einer Dienstunfähigkeit wird durch eine Versorgungsanalyse ermittelt. Ein sogenanntes Ruhegehalt erhalten jedoch nur Beamte auf Lebenszeit und selbst in diesem Fall kann es deutlich unter den vorherigen Bezügen liegen. Daher empfiehlt sich für Beamte und Soldaten der zusätzliche Abschluss einer Dienstunfähigkeitsversicherung bei einem privaten Anbieter, auch um trotz Dienstunfähigkeit weiter eine Altersvorsorge aufbauen zu können.
Definition der Berufsunfähigkeit (BU)
Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte durch Krankheit, Unfall oder Invalidität nicht mehr in der Lage ist, seinen zum Zeitpunkt des Leistungsfalls ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % auszuüben. Dieser Gesundheitszustand muss für mindestens 6 Monate bestehen oder entsprechend prognostiziert werden.
Eine BU liegt auch dann vor, wenn der Versicherte dennoch einen anderen, für ihn weniger fordernden Beruf ausüben kann, es gibt hierbei also im Vergleich zur Erwerbsminderungsrente der Rentenversicherung keine sogenannte Verweisklausel.
Was passiert beim Wechsel vom Beamten zum Angestellten?
Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob der Leistungsfall bereits eingetreten ist, also ob bereits eine Dienstunfähigkeit anerkannt wurde.
Ist dies nicht der Fall, wird das private Versicherungsunternehmen für den Kunden eine Vertragsumstellung durchführen, bei der die sogenannte DU-Klausel entfällt. Das hat dann bei einem Leistungsantrag, zum Beispiel wegen einer Erkrankung, zur Folge, dass nun der Versicherer selbst eine umfangreiche Leistungsprüfung durchführen kann, wenn aus seiner Sicht erforderlich auch durch einen selbst benannten Gutachter.
Je nach Art des Vertrags kann auch eine grundsätzliche Tarifumstellung notwendig sein, bei der eine erneute Gesundheitsprüfung durchgeführt wird sowie das Risiko der neuen Tätigkeit als Angestellter eingeschätzt wird. Hierdurch können entsprechende Prämienzuschläge erhoben werden.
Sollte der Leistungsfall, also die Anerkennung einer Dienstunfähigkeit, bereits eingetreten und anerkannt sein, befindet sich der private Versicherungsvertrag entsprechend im Leistungsbezug und bleibt unverändert. Sollte es dem Versicherten dennoch möglich sein, eine andersartige Tätigkeit als Angestellter anzunehmen, wird er hierfür eine neue Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen müssen.
Deutsche Beamtenversicherung (DBV)
Eine eigene Versicherungssparte „Beamtenversicherung“ existiert nicht, jedoch gibt es mit der Deutsche Beamtenversicherung (DBV), einem Unternehmen des AXA Konzerns, einen Anbieter für Dienstunfähigkeitsversicherungen. Hier bestehen noch weitere spezialisierte Angebote, zum Beispiel durch eine private Krankenversicherung für Beamte mit beihilfefähigen Tarifen.