
Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen wegen Verjährung rechtswidrig
Bei Anhaltspunkten das der Beamte vor seiner Beamtenzeit rentenrechtliche Beschäftigungszeiten eingesammelt hat, muss sich der Dienstherr darüber auskundigen. Denn es kann zur Verjährung kommen, bevor der Dienstherr den Fehler bei der Festlegung des Ruhegehalts einsieht, weil nicht rechtzeitig bei der gesetzlichen Rentenversicherung nachgefragt wurde ob der jeweilige Beamte Anspruch auf deren Rente hat. Ein Gerichtsstreit entstand als sich der Dienstherr erst Jahre später bewusst wurde, dass der bezügliche Beamte Anrecht auf die gesetzliche Rentenversicherung hatte. Daher kam heraus, dass der Dienstherr dem Beamten die Versorgungsbezüge überzahlt hatte. Diese wollte er dann wieder vom Beamten zurückfordern.
Bei dem Beamten, in diesem Fall, ging es um einen Ruhestandsbeamten der zuvor Tarifangestellter war. Im Jahr 2006 tritt er in den Ruhestand ein. Daraufhin beantragte er vom Dienstherrn die Beamtenversorgung, obwohl er bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf eine Rente hatte. Erst im Jahr 2010 fragte der Dienstherr schließlich bei der Rentenversicherung nach und wurde bewusst davon, dass der Beamte eigentlich auch bei der Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft hatte. Deshalb forderte der Dienstherr dann die überzahlten Versorgungsbezüge zurück, vom Jahr 2006 bis 2010.
Als erstes ging der Rechtsstreit zum Berufsgericht. Dieses entschied das die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Frist fing diesem Gericht nach, erst mit dem Schluss des Jahres an, in der die Bekanntgabe des Ruhensbescheids dem Versorgungsempfänger gegenüber gemacht wurde. Damals blieb die Klage des Beamten erfolglos. Der Bundesgerichtshof jedoch entschied anders und hob die Urteile der Vorinstanzen teilweise auf und wies die Revisionen zurück. Denn dem § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach, gehöre dies zu der Kategorie der ungerechtfertigten Bereicherungen. Und die regelmäßige Verjährungspflicht für Rückforderungsansprüche dieser Art, vom Dienstherrn gegenüber dem Beamten, beträgt nur 3 Jahre. Und diese Frist fing mit dem Schluss des Jahres an, indem der Beamte ein Recht auf den Anspruch erhalten hatte und es der Dienstleiter von den Umständen Kenntnis erlangte oder aus grob fahrlässigen Gründen nicht erlangt hat. Denn aufgrund der Biografie des Beamten, die dem Dienstherr eigentlich schon bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge bekannt waren, hätte er Bescheid wissen sollen. Und deswegen hatte der Dienstherr in diesem Beispiel kein Recht die überzahlten Versorgungsbezüge für die Jahre 2007 bis 2010 vom Beamten zu zurückzufordern.